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§ 3 Nr. 34 EStG erlaubt Arbeitgebern bis zu 600 Euro pro Jahr und Beschäftigtem steuerfrei für Gesundheitsförderung. Welche Maßnahmen zählen, was ausgeschlossen ist und welche Belege ins Lohnkonto gehören.
Stand: 18.09.2026
Nach § 3 Nr. 34 EStG dürfen Arbeitgeber jedem Beschäftigten bis zu 600 Euro im Jahr für Gesundheitsförderung zuwenden, ohne dass Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen. Viele Unternehmen lassen diesen Spielraum ungenutzt – oder nutzen ihn für Angebote, die das Finanzamt bei der nächsten Lohnsteuer-Außenprüfung nicht anerkennt.
Dieser Beitrag erklärt, welche Leistungen unter den Freibetrag fallen, welche ausdrücklich ausgeschlossen sind und welche Belege Sie brauchen. Außerdem zeigt er, wann Gesundheitsmaßnahmen sogar ganz ohne Obergrenze steuerfrei bleiben.
§ 3 Nr. 34 EStG stellt Arbeitgeberleistungen zur Gesundheitsförderung bis 600 Euro pro Kalenderjahr und Beschäftigtem steuer- und beitragsfrei. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn erbracht wird und den Qualitätsanforderungen der §§ 20 und 20b SGB V entspricht – in der Praxis also zertifiziert ist oder Teil eines strukturierten Prozesses der betrieblichen Gesundheitsförderung.
Fitnessstudio-Beiträge, Massagen und Firmenfitness-Mitgliedschaften fallen nicht darunter. Die Details regelt eine Umsetzungshilfe des Bundesfinanzministeriums vom 20.04.2021, an der sich Finanzämter bis heute orientieren.
Die 600 Euro nach § 3 Nr. 34 EStG sind ein Freibetrag, keine Freigrenze. Wer einem Beschäftigten Leistungen im Wert von 700 Euro gewährt, versteuert also nur die übersteigenden 100 Euro – nicht den gesamten Betrag. Der Freibetrag gilt je Kalenderjahr und je Arbeitsverhältnis; wer bei zwei Arbeitgebern beschäftigt ist, kann ihn zweimal nutzen.
Entscheidend ist das Zusätzlichkeitskriterium nach § 8 Abs. 4 EStG. Die Gesundheitsleistung darf weder Gehalt ersetzen noch aus einer Entgeltumwandlung stammen. Ein Modell, bei dem Beschäftigte auf Bruttolohn verzichten und dafür ein Gesundheitsbudget erhalten, scheidet damit aus.
Sozialversicherungsrechtlich folgt die Bewertung dem Steuerrecht. Was nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei ist, gilt nicht als Arbeitsentgelt und bleibt beitragsfrei. Die steuerfreien Leistungen werden außerdem nicht auf die monatliche Sachbezugsfreigrenze von 50 Euro angerechnet – beide Instrumente lassen sich kombinieren.
Die Finanzverwaltung unterscheidet drei Konstellationen, in denen die Steuerbefreiung greift. Welche davon passt, hängt vor allem davon ab, ob ein Angebot einzelne Beschäftigte adressiert oder Teil eines betrieblichen Gesamtprozesses ist.
Der einfachste Weg führt über Kurse, die von den Krankenkassen zertifiziert sind – in der Regel über die Zentrale Prüfstelle Prävention. Zertifiziert werden Angebote in den Handlungsfeldern Bewegung, Ernährung, Stressbewältigung und Suchtmittelkonsum. Warum die Zertifizierung so zentral ist, beschreibt unser Beitrag zur ZPP-Zertifizierung.
Findet ein zertifizierter Kurs direkt im Unternehmen statt, muss er inhaltlich mit dem geprüften Konzept übereinstimmen. Zudem muss das Zertifikat auf die Kursleitung ausgestellt sein, die den Kurs tatsächlich durchführt, und bei Kursbeginn noch gültig sein. Hier entstehen in der Praxis die meisten Fehler, etwa wenn ein Anbieter eine Vertretung schickt.
Kurse, die ein Anbieter ausschließlich für die Beschäftigten eines Arbeitgebers durchführt, können gar nicht zertifiziert werden – die Krankenkassen sind daran nicht beteiligt. Die Finanzverwaltung erkennt sie trotzdem an, wenn sie inhaltlich einem bereits zertifizierten Kurskonzept entsprechen oder Bestandteil eines von der Krankenkasse unterstützten BGF-Prozesses sind.
Die Kursleitung muss dafür schriftlich erklären, welches geprüfte Konzept sie nutzt und dass ihre Qualifikation den Kriterien des GKV-Spitzenverbands entspricht. Ohne diese Erklärung fehlt der Nachweis, und der Vorteil wird im Zweifel voll steuerpflichtig.
Die dritte Variante ist für Unternehmen mit einem echten Gesundheitsmanagement die interessanteste. Verhaltensbezogene Angebote, die im Rahmen eines strukturierten BGF-Prozesses entstehen, brauchen für die Befreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kein Zertifikat. Dazu zählen etwa Workshops zur Stressbewältigung, bewegte Pausen, Angebote zur Ernährung im Arbeitsalltag oder Suchtprävention.
Voraussetzung ist ein nachvollziehbarer Prozess: Bedarfsanalyse, Beteiligung der Beschäftigten oder ihrer Vertretung und – soweit vorhanden – Einbindung der Fachkraft für Arbeitssicherheit. Wie ein solcher Prozess aufgebaut wird, zeigt unser Leitfaden zum BGM Konzept. Unterstützt eine Krankenkasse den Prozess nach § 20b SGB V, reicht ihre Bescheinigung als Beleg.

Die Umsetzungshilfe nennt ausdrücklich, welche Leistungen nicht unter § 3 Nr. 34 EStG fallen. Diese Liste ist für die Budgetplanung mindestens so wichtig wie die positiven Beispiele:
Zwei jüngere Entscheidungen verschärfen das Bild. Der Bundesfinanzhof hat 2023 klargestellt, dass Hotel und Verpflegung bei mehrtägigen Gesundheitsseminaren nicht steuerfrei sind, auch wenn die Kurse selbst zertifiziert waren (Az. VI R 24/21). Werden Kurs, Unterkunft und Verpflegung pauschal abgerechnet, ist nicht einmal eine Aufteilung per Schätzung zulässig.
Im März 2026 hat zudem das Bayerische Landesamt für Steuern festgehalten, dass Firmenfitness-Verträge auch dann nicht unter die Befreiung fallen, wenn Präventionskurse im Paket enthalten sind. Begründung: Die tatsächliche Teilnahme einzelner Beschäftigter lässt sich bei diesen Modellen nicht nachweisen. Firmenfitness läuft deshalb meist über die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze.
Nicht jede Gesundheitsleistung ist überhaupt Arbeitslohn. Liegt eine Maßnahme im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, entsteht gar kein geldwerter Vorteil – und damit gilt auch keine 600-Euro-Grenze. Diese Kategorie ist der Grund, warum § 3 Nr. 34 EStG nie isoliert betrachtet werden sollte.
Typische Beispiele sind ergonomische Arbeitsplatzausstattung, Ruhe- und Duschräume, Geräte für einen betriebseigenen Fitnessraum, Mannschaftssport über die Betriebssportgemeinschaft, Maßnahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements und die ärztlich verordnete Bildschirmarbeitsplatzbrille. Auch Maßnahmen gegen nachweislich berufsbedingte Beschwerden können hierunter fallen.
Für Massagen am Arbeitsplatz ist das neben der 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze der einzige Weg zur Steuerfreiheit: Unter den Freibetrag fallen sie nicht, bei belegbar berufsspezifischen Belastungen kann aber ein eigenbetriebliches Interesse vorliegen. Die Hürde ist hoch, pauschale Wellness-Angebote erfüllen sie nicht.
Die Grenze ist in Bewegung. Das Finanzgericht Nürnberg hat 2025 ein mehrwöchiges Gesundheitstraining für aktive Beschäftigte als Arbeitslohn eingestuft, der nur im Rahmen der 600 Euro steuerfrei bleibt (Az. 4 K 438/24). Die Revision beim Bundesfinanzhof läuft unter VI R 9/25 – vergleichbare Fälle sollten bis zur Entscheidung offengehalten werden.
Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 34 EStG steht und fällt mit der Dokumentation. Je nach Konstellation gehören folgende Unterlagen zum Lohnkonto:
Seit der Überarbeitung des Leitfadens Prävention Ende 2025 gilt ausdrücklich: Auch für Online-Angebote braucht es eine Teilnahmebescheinigung. Digitale Formate sind also kein Ausweg aus der Nachweispflicht.
Für die Bewertung dürfen Sie aus Vereinfachungsgründen die tatsächlichen Kosten ansetzen und gleichmäßig auf alle Teilnehmenden verteilen. Der Vorteil fließt mit Beginn des Kurses zu. Hat die Krankenkasse bereits einen Zuschuss gezahlt, ist nur der verbleibende Betrag begünstigt.
Ein Betrieb mit 40 Beschäftigten führt nach einer Mitarbeiterbefragung einen Rückenkurs mit zehn Terminen durch, eingebettet in den BGF-Prozess. Der Kurs kostet 2.400 Euro, es nehmen 20 Personen teil. Pro Person entsteht ein Vorteil von 120 Euro – nach § 3 Nr. 34 EStG vollständig steuer- und beitragsfrei, der Freibetrag ist nur zu einem Fünftel ausgeschöpft.
Plant derselbe Betrieb zusätzlich ein Gesundheitswochenende im Hotel, bleibt nur der reine Kursanteil begünstigt. Unterkunft und Verpflegung sind lohnsteuerpflichtig und müssen deshalb getrennt ausgewiesen werden.
Der Vergleich zur Gehaltserhöhung zeigt den Hebel: Damit bei Beschäftigten 120 Euro netto ankommen, muss der Arbeitgeber je nach Steuerklasse und Beitragslast etwa das Doppelte aufwenden. Über § 3 Nr. 34 EStG kommt jeder eingesetzte Euro vollständig an.
In der Praxis ist die Steuerfrage allerdings selten das Problem. Schwieriger ist die Frage, welche Maßnahmen zum tatsächlichen Bedarf im Betrieb passen und wie sie sauber in einen Prozess eingebettet werden. Genau hier setzt eine BGM-Beratung an, die Förderlogik, Steuerrecht und Wirksamkeit gemeinsam betrachtet.
Ja. Die Befreiung knüpft an das Arbeitsverhältnis an, nicht an Umfang oder Vergütung. Auch geringfügig Beschäftigte können den vollen Freibetrag erhalten, ohne dass die Leistung auf die Verdienstgrenze angerechnet wird.
Nein. Die Leistung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Gehaltsverzicht zugunsten eines Gesundheitsbudgets schließt die Steuerfreiheit aus.
Ja. Die 600 Euro gelten je Kalenderjahr und lassen sich nicht ins Folgejahr übertragen. Wer Maßnahmen plant, sollte sie deshalb über das Jahr verteilen.
Über eine Anrufungsauskunft nach § 42e EStG beim Betriebsstättenfinanzamt. Sie bindet das Finanzamt bei der späteren Lohnsteuer-Außenprüfung und schützt vor Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer.
§ 3 Nr. 34 EStG ist ein wirksames Instrument, aber kein Freibrief. Steuerfrei bleiben Präventionskurse und BGF-Maßnahmen mit Qualitätsnachweis – nicht Fitnessverträge, Massagen oder Hotelübernachtungen. Wer zusätzlich die Kategorie des eigenbetrieblichen Interesses kennt und die Belege konsequent zum Lohnkonto nimmt, schöpft den Spielraum vollständig und prüfungssicher aus.
Den Gesetzestext finden Sie im Einkommensteuergesetz bei gesetze-im-internet.de. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung im Einzelfall.