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Die DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" regelt die grundlegenden Arbeitsschutzpflichten von Unternehmern und Beschäftigten. Wir erklären Inhalt, Geltungsbereich und Bezug zum BGM.
Stand: 17.07.2026
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist die zentrale Unfallverhütungsvorschrift der gesetzlichen Unfallversicherung in Deutschland und gilt für praktisch jedes Unternehmen. Wer betriebliches Gesundheitsmanagement ernsthaft betreiben will, kommt an ihr nicht vorbei, denn sie bildet das rechtliche Fundament, auf dem viele Präventionsmaßnahmen erst aufbauen. Dieser Beitrag erklärt, was in der DGUV Vorschrift 1 steht, wer sie befolgen muss und wie sie sich zu anderen Regelwerken wie der psychischen Gefährdungsbeurteilung verhält.
Die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ ist eine autonom von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erlassene Unfallverhütungsvorschrift. Sie beschreibt grundlegend, wie ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld auszusehen hat, und regelt die Pflichten von Unternehmern und Versicherten gleichermaßen. Anders als eine reine Empfehlung ist sie rechtlich bindend für alle Betriebe, die einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angehören – unabhängig von Branche oder Betriebsgröße.
Rechtsgrundlage der DGUV Vorschrift 1 ist §15 SGB VII, der die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Die Vorschrift trat am 1. Januar 2015 in Kraft und führte die bis dahin inhaltlich fast identischen Regelwerke BGV A1 (gewerbliche Berufsgenossenschaften) und GUV-V A1 (Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand) zusammen. Wer heute noch nach „BGV A1“ sucht, findet in der DGUV Vorschrift 1 das aktuelle, allein gültige Pendant.
Die DGUV Vorschrift 1 richtet sich nicht nur an Unternehmer, sondern an alle Versicherten im Betrieb. Das schließt neben regulär Beschäftigten auch Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie unter bestimmten Voraussetzungen sogar Personen ein, die im Betrieb tätig sind, ohne dort angestellt zu sein, etwa Fremdfirmen-Mitarbeitende auf dem Betriebsgelände. Der Schutzgedanke der Vorschrift erstreckt sich damit über die eigene Belegschaft hinaus.
Die Vorschrift gliedert sich in zwei zentrale Kapitel. Das zweite Kapitel (§§2 bis 14) regelt die Pflichten des Unternehmers, etwa zur Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen und zum Umgang mit Mängeln. Das dritte Kapitel (§§15 bis 18) beschreibt die allgemeinen und besonderen Unterstützungspflichten der Versicherten selbst. Diese Zweiteilung macht deutlich, dass Arbeitsschutz keine Einbahnstraße ist, sondern eine geteilte Verantwortung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Zu den zentralen Pflichten aus dem zweiten Kapitel gehören:
Wichtig für die Praxis: Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nach der DGUV Vorschrift 1 dürfen nicht auf die Beschäftigten abgewälzt werden, und der Unternehmer darf keine erkennbar sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.
Auch Beschäftigte tragen nach den §§15 bis 18 eigene Verantwortung. Dazu gehört, für die eigene Sicherheit und die anderer Personen zu sorgen, Weisungen des Unternehmers zur Arbeitssicherheit zu befolgen – außer sie sind erkennbar sicherheitswidrig – sowie Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen und persönliche Schutzausrüstung ordnungsgemäß zu tragen. Wer Alkohol, Drogen oder andere berauschende Mittel konsumiert, sodass dadurch eine Gefährdung entsteht, verstößt gegen die Vorschrift; das gilt auch für bestimmte Medikamente. Zudem müssen erhebliche Gefahren und Mängel an Schutzeinrichtungen unverzüglich dem Vorgesetzten gemeldet werden.
Zur DGUV Vorschrift 1 gehört die begleitende DGUV Regel 100-001, die die einzelnen Paragraphen konkretisiert und praktische Erläuterungen liefert. Anders als die Vorschrift selbst ist die Regel nicht zwingend zu befolgen: Der Unternehmer darf auch andere, gleichwertige Maßnahmen wählen, sofern sie denselben Schutzstandard erreichen. Neben der DGUV Vorschrift 1 gibt es weitere zentrale Regelwerke, die häufig gemeinsam relevant werden – etwa die DGUV Vorschrift 2 zu Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sowie die DGUV Vorschrift 3 zu elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln.
Für das betriebliche Gesundheitsmanagement ist vor allem §3 der DGUV Vorschrift 1 relevant, der die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und ihre Dokumentation vorschreibt. Diese Pflicht überschneidet sich unmittelbar mit der Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung nach dem Arbeitsschutzgesetz: Beide verlangen, dass Unternehmen systematisch erfassen, welchen Belastungen ihre Beschäftigten ausgesetzt sind – körperlich wie psychisch – und darauf aufbauend geeignete Maßnahmen ableiten. Wer die Grundsätze der Prävention konsequent umsetzt, schafft damit zugleich eine solide Basis für weiterführende BGM-Maßnahmen wie Unterweisungen, Ergonomie-Checks oder Angebote zur mentalen Gesundheit.
Bei der Auswahl einer externen Begleitung für diesen Bereich lohnt sich ein Blick in unsere Checkliste zur Auswahl eines BGM-Anbieters: Ein guter Anbieter sollte Arbeitsschutz und Gesundheitsförderung von Anfang an mitdenken, statt beides getrennt zu betrachten.
Verstöße gegen Unfallverhütungsvorschriften wie die DGUV Vorschrift 1 können nach §209 SGB VII als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Kommt es infolge eines Verstoßes zu einer Verletzung oder gar zum Tod eines Menschen, ist zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung möglich, etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung. Unabhängig von den rechtlichen Konsequenzen lohnt sich konsequenter Arbeitsschutz aber vor allem aus einem einfachen Grund: Er schützt Menschen vor vermeidbarem Leid.
Für wen gilt die DGUV Vorschrift 1?
Für alle Unternehmen, die einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angehören, sowie für alle Versicherten in diesen Betrieben – unabhängig von Branche und Betriebsgröße.
Ist die DGUV Vorschrift 1 dasselbe wie die BGV A1?
Die DGUV Vorschrift 1 hat die inhaltlich fast identische BGV A1 (und die GUV-V A1 der öffentlichen Hand) zum 1. Januar 2015 abgelöst und zusammengeführt.
Muss ich die DGUV Regel 100-001 zwingend befolgen?
Nein. Die Regel konkretisiert die Vorschrift und dient als Orientierung. Der Unternehmer darf auch gleichwertige alternative Maßnahmen wählen.
Wie hängt die DGUV Vorschrift 1 mit der psychischen Gefährdungsbeurteilung zusammen?
§3 der Vorschrift verpflichtet zur Beurteilung und Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Pflicht umfasst auch psychische Belastungen und überschneidet sich damit mit den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes zur psychischen Gefährdungsbeurteilung.
Die DGUV Vorschrift 1 ist kein bürokratisches Beiwerk, sondern das rechtliche Rückgrat des betrieblichen Arbeitsschutzes in Deutschland. Wer ihre Grundpflichten – Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung, klare Verantwortlichkeiten – sauber umsetzt, legt zugleich das Fundament für ein wirksames betriebliches Gesundheitsmanagement. Eine unverbindliche BGM-Beratung hilft dabei, Arbeitsschutzpflichten und Gesundheitsförderung sinnvoll miteinander zu verzahnen.